Die (Betreuungs-) Vorsorgevollmacht

Was ist eine (Betreuungs-)Vorsorgevollmacht und wofür ist sie gut? 

Jeder strebt nach einem selbstbestimmten Leben, welches man nach eigenen Wünschen und Zielen frei gestalten kann. Doch was passiert in den Fällen, in denen man aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder des Alters nicht mehr entscheidungsfähig bzw. rechtlich gesehen geschäftsunfähig ist. 

Der Ehepartner, die Ehepartnerin oder die nahen Angehörigen können sich zwar zuständig fühlen und sich auch kümmern wollen, allerdings sind sie rechtlich gesehen nicht automatisch zur Stellvertretung befugt. Vielmehr entscheidet das Betreuungsgericht, ob ein Betreuer bestellt wird. Bei diesem kann es sich allerdings auch um eine fremde Person handeln. 

Um ein solches gerichtliches Betreuungsverfahren zu vermeiden und die eigenen Wünsche bestmöglich umgesetzt zu wissen, lohnt sich die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Man sorgt also einer Betreuung vor. Mithilfe der Vorsorgevollmacht kann vorab, also vor Eintritt der eigenen Entscheidungsunfähigkeit, eine Vertrauensperson ermächtigt werden, die im Bedarfsfall die rechtlichen Angelegenheiten der vertretenen Person im Umfang der erteilten Vollmacht wahrnimmt. 

Was ist der Inhalt einer (Betreuungs-)Vorsorgevollmacht? 

Den Inhalt der Vorsorgevollmacht kann man grundsätzlich frei bestimmen. Im besten Fall regelt man mit der Vorsorgevollmacht alle möglichen Angelegenheiten, wobei diese konkret inhaltlich genannt werden müssen. Wird etwas offengelassen, bzw.  kein Vertreter festgesetzt, kann es dazu kommen, dass das Betreuungsgericht für diese ungeregelte Angelegenheit doch einen Betreuer bestellen muss und es trotz Vorsorgevollmacht zu einem gerichtlichen Betreuungsverfahren kommt. 

Typische Inhalte der Vorsorgevollmacht sind die Personensorge und die Vermögenssorge. Zur Personensorge zählt insbesondere die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und freiheitsbeschränkende Maßnahmen, also zum Beispiel die Entscheidung über die Unterbringung in ein Pflegeheim. Die Vermögenssorge umfasst zum Beispiel die Verwaltung des Vermögens und den Abschluss von Verträgen. 

Zusammen mit der Vorsorgevollmacht wird oft auch eine Patientenverfügung getroffen. Diese beinhaltet gem. § 1827 BGB, den Willen wie in bestimmten Situationen bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Der Vorsorgebevollmächtigte wird in der Vorsorgevollmacht angewiesen diese Patientenverfügung durchzusetzen, wenn der Vollmachtgeber nicht mehr ansprechbar ist.

Warum sollte man die notarielle Form wählen? 

Grundsätzlich ist das Erteilen einer Vollmacht an keine Formvorschriften gebunden. Allerdings sieht das Gesetz bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht für höchstpersönliche Angelegenheiten und einschneidende Maßnahmen eine Schriftform verpflichtend vor, § 1820 II BGB. Dies umfasst Regelungen wie zum Beispiel die Entscheidung zur Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Zustimmung zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen, die notwendig sind um einen erheblichen gesundheitlichen Schaden beim Betroffenen abzuwenden. Daneben ist auch zu beachten, dass formlose Betreuungsermächtigungen inhaltlich nicht durch ein Gericht überprüft werden und somit ein geringerer Schutz für den Betroffenen entsteht, weswegen sich auch für Nachweiszwecke eine schriftliche Form empfiehlt. 

Für einen umfangreichen Schutz und zur Vermeidung von Wirksamkeitsfragen, sollte man dennoch die Vorsorgevollmacht notariell beurkunden lassen. Durch eine notarielle Beurkundung erfolgt die Bestätigung, dass die geleistete Unterschrift vom Vollmachtgeber stammt und die Urkunde wird auf inhaltliche Fehler und rechtssichere Formulierungen hin überprüft. Zusätzlich muss sich ein Notar von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugen, damit liegt mit der Vorsorgevollmacht auch ein Nachweis der Geschäftsfähigkeit vor.

Am deutlichsten spricht für die Form der notariellen Beurkundung, dass es Fälle gibt, in denen ausnahmsweise eine notarielle Beurkundung gesetzlich erforderlich ist.

Dazu zählen insbesondere alle Grundstücksgeschäfte (z.B. Verkauf eines Hauses) und viele handelsrechtliche Vorgänge bei Kapital- und Personengesellschaften, sowie die Aufnahme von Verbraucherdarlehen. Solche Geschäfte können demnach nur wirksam durchgeführt werden, wenn die Vorsorgevollmacht in notarieller Form vorliegt. Um in solchen Fällen Probleme und langwierige Prozesse zu vermeiden lohnt es sich, notarielle Beratung in Anspruch zu nehmen. Für Unternehmer ist die notarielle Form der Vorsorgevollmacht daher unumgänglich, um nicht das nahtlose Handeln um Unternehmen zu gefährden.

Fazit:

Die (Betreuungs-)Vorsorgevollmacht hat viele Vorteile, die es einem ermöglichen, im Falle einer eintretenden Entscheidungsunfähigkeit dennoch selbstbestimmt durch einen selbstbestimmten Vertreter das eigene Leben zu gestalten. Dabei lohnt sich die notarielle Beratung um im „Ernstfall“ auf alle Eventualitäten vorbereitet zu sein. 

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