„Ja, ich will… einen Ehevertrag mit Gütertrennung!?“
Immer wieder trifft man in der notariellen Beratungspraxis auf verheiratete oder heiratswillige Paare, die gerne einen Ehevertrag schließen möchten, „um ihre Vermögen getrennt zu halten und nicht für die Schulden des anderen einstehen zu müssen“. Aber ist das überhaupt notwendig?
Güterstände des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dazu lohnt es sich, zunächst einen Blick auf die im BGB geregelten ehelichen Güterstände zu werfen. Das BGB kennt den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB), der Gütertrennung (§ 1414 BGB) und der Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff BGB).
§ 1363 Abs. 1 BGB lautet: „Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.“
Gesetzlicher Güterstand ist folglich die Zugewinngemeinschaft. Er tritt automatisch mit der Eheschließung ein. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind Wahlgüterstände, die in einem Ehevertrag ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Zugewinngemeinschaft wie auch Gütertrennung bedeuten, dass die Vermögensbereiche der beiden Ehegatten getrennt bleiben. Dabei bleibt auch nach Eheschließung jeder Alleineigentümer seines Vermögens, das er selbstständig weiter verwaltet. Es haftet jeder nur für seine eigenen Schulden.
Der Unterschied zwischen Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung wirkt sich erst nach Beendigung der Ehe aus: Bei der Zugewinngemeinschaft kommt es im Falle der Scheidung zum Zugewinnausgleich. Derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen als der andere erwirtschaftet hat, muss die Hälfte des überschießenden Teils an den anderen Ehegatten auszahlen (§ 1378 Abs. 1 BGB). Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1371 Abs. 1 BGB).
Nur bei der Gütergemeinschaft wird das Vermögen der beiden Ehegatten gemeinschaftliches Vermögen (§ 1416 Abs. 1 Satz 1 BGB). In dieser Gesamthandsgemeinschaft können die Ehepartner nicht allein über ihren Anteil am Gesamtgut und auch nicht über einzelne Gegenstände verfügen. Es besteht eine strenge gegenseitige Bindung und daher auch eine gemeinsame Haftung für Schulden. Früher wurde die Gütergemeinschaft häufig bei landwirtschaftlichen Betrieben vereinbart. Obwohl das BGB diesem Güterstand mehr als hundert Paragrafen widmet, hat er heute jedoch nur noch eine sehr untergeordnete praktische Bedeutung.
Warum also einen Ehevertrag mit Gütertrennung schließen?
Der gesetzliche Regelfall der Zugewinngemeinschaft ist auf die klassische „Hausfrauenehe“ ausgerichtet. Während ein Ehegatte das Geld verdient, bleibt der andere zu Hause und kümmert sich um Haushalt und Kinder. Der Zugewinnausgleich garantiert dem gar nicht oder deutlich weniger verdienenden Ehegatten im Falle der Scheidung eine Teilhabe am Vermögensgewinn des Partners. Immerhin konnte dessen Vermögen in vielen Fällen nur erwirtschaftet werden, weil der andere ihm „den Rücken freigehalten“ hat.
In modernen „Doppelverdienerehen“ erscheint der Zugewinnausgleich nicht erforderlich oder sogar unerwünscht, schließlich sorgt jeder Ehegatte finanziell für sich selbst. Für Unternehmer oder Freiberufler kann die Zahlung eines Zugewinnausgleichs gar eine existenzvernichtende Bedrohung darstellen. Dann wäre doch die Gütertrennung eine einfache Lösung?
Ganz so einfach ist es nicht. Die Gütertrennung führt nicht nur dazu, dass im Falle der Scheidung kein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten stattfindet, sie hat auch steuerrechtliche Konsequenzen. Gerade wenn die Ehe glücklich bis zum Tod eines Ehepartners hält, hat die Gütertrennung für den überlebenden Ehegatten erbrechtliche und erbschaftssteuerliche Nachteile. Die Sinnhaftigkeit einer echten Gütertrennung sollte daher gründlich notariell und steuerrechtlich geprüft werden.
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
Für Ehegatten, die bloß eine Einschränkung des Zugewinnausgleichs im Falle der Scheidung wünschen, empfiehlt sich hingegen die modifizierte Zugewinngemeinschaft. Gerade für „Unternehmerehen“ kann diese Lösung interessant sein.
Dabei kann an die individuellen Bedürfnisse angepasst beispielsweise vereinbart werden, dass im Falle des Todes die günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle der Scheidung jedoch die Gütertrennung greifen soll. Möglich ist auch, den Zugewinnausgleich auf das Privatvermögen zu beschränken, um etwa das Betriebsvermögen eines Unternehmens nicht mit einzubeziehen.
Eine solch maßgeschneiderte Lösung bedarf jedoch stets eingehender notarieller Beratung.