Erbausschlagung

Kommt es zu einem Todesfall könnten Sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge oder wegen einer letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) zum Erben werden. Aber was, wenn Sie dies nicht wollen? Zunächst einmal gibt es keine Pflicht das Erbe anzunehmen. Sie können das Erbe nach § 1942 BGB innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen ausschlagen. Aber was versteht man unter einer Erbausschlagung und wie funktioniert das? 

Was ist eine Erbausschlagung? 

In Deutschland gilt bezüglich des Erbes der sogenannte „Vonselbsterwerb“ gemäß §§ 1922, 1942 BGB. Das bedeutet, dass man Erbe wird, ohne dass man dafür etwas tun muss. Das Erbe fällt automatisch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist an und damit geht das gesamte Vermögen, aber auch alle eventuell bestehenden Schulden des Erblassers auf die Erben über. 

Will man hingegen das Erbe nicht antreten, dann muss man dieses ausdrücklich ausschlagen. Das bedeutet, dass man gegenüber dem Nachlassgericht in einer bestimmten Form innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist die Erklärung abgeben muss, dass man auf das Erbe verzichtet. 

Aber eine Erbausschlagung sollte gut überlegt sein. Schlägt man das Erbe aus, dann verliert man jeglichen rechtlichen Anspruch darauf, es gilt das Prinzip: ganz oder gar nicht. Wenn Sie sich dazu entscheiden das Erbe auszuschlagen, dann verlieren Sie folglich auch jeglichen Anspruch auf Gegenstände mit sentimentalem Wert sowie Familienerbstücke. Haben Sie einmal ausgeschlagen, dann kann dies nur noch unter bestimmten Voraussetzungen durch eine Anfechtung gemäß § 1954 BGB rückgängig gemacht werden.

Wie funktioniert eine Erbausschlagung? 

Zunächst ist wichtig, dass das Erbe nicht bereits angenommen wurde. Das kann auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten wie zum Beispiel die Beantragung des Erbscheins oder den Verkauf einzelner Erbschaftsgegenstände erfolgt sein. Ein einmal angenommenes Erbe kann nur noch unter strengen Voraussetzungen wieder ausgeschlagen werden. Hier empfiehlt sich, ebenso wie bei der Anfechtung einer erfolgten Erbausschlagung, eine notarielle Beratung. Zur Erbausschlagung benötigen Sie dann unter anderem Ihre Ausweispapiere, den letzten Wohnort des Verstorbenen und dessen Sterbeurkunde. Daneben ist die Einhaltung der Frist und der richtigen Form für die Erbausschlagung unumgänglich und darf nicht aus den Augen verloren werden. 

Frist und Form einer Erbausschlagung 

Das wichtigste für die Ausschlagung des Erbes ist die Einhaltung der Frist. Diese ist gesetzlich vorgegeben und beträgt grundsätzlich 6 Wochen, § 1944 II BGB. Aber ab wann beginnt diese Frist?

Laut Gesetz beginnt diese mit der Kenntnisnahme des Todes und der Kenntnis vom Grund der Berufung. Das bedeutet, dass Sie wissen müssen, dass der Erblasser verstorben ist und dass Sie Erbe geworden sind. Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung, also ein Testament oder einen Erbvertrag erlassen, dann beginnt die Frist erst nach der Bekanntgabe des Inhalts der letztwilligen Verfügung zu laufen. Liegt jedoch keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vor, dann beginnt die Frist mit dem Tod des Erblassers, meistens ohne, dass Sie darüber von dem Gericht informiert werden. Warten Sie deswegen auf keinen Fall zu lange ab. Für Erbschaften, in denen Sie selbst oder der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes im Ausland gelebt oder sich aufgehalten hat, verlängert sich die Frist auf 6 Monate. 

Naben der Einhaltung der Frist ist auch die richtige Form der Erbausschlagung unumgänglich. Es reicht nicht, wenn Sie diese telefonisch ausschlagen oder eine Mail oder einen Brief an das Nachlassgericht schreiben. Die Ausschlagung muss vielmehr innerhalb der Frist entweder direkt am Nachlassgericht erklärt werden oder beim Notar notariell beurkundet werden und dann innerhalb der Frist an das Nachlassgericht weitergereicht werden. 

Erbausschlagung für Minderjährige

Haben Sie das Erbe ausgeschlagen hat dies die rechtliche Folge, dass bezüglich des Erbes so getan wird, als hätten Sie selbst nie existiert. Das führt dann aber dazu, dass an Ihre Stelle Ihre Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder) rücken und diese somit als nächstes erben. 

Minderjährige Kinder können nicht selbst ausschlagen, dies muss von ihren gesetzlichen Vertretern, meistens den Eltern (§§ 1626, 1629 BGB), vorgenommen werden. Wenn Ihr Kind von Anfang an neben Ihnen als Erbe, zum Beispiel durch eine letztwillige Verfügung, feststeht, dann brauchen Sie zusätzlich noch die Genehmigung des Familiengerichts § 1643 BGB. In den meisten Fällen, wird Ihr Kind aber erst durch Ihre Ausschlagung zum Erbe und in diesen Fällen brauchen Sie keine extra Genehmigung durch das Familiengericht. Sie können deswegen auch bereits mit der Erklärung Ihrer eigenen Ausschlagung zusätzlich die Ausschlagung Ihrer Kinder erklären. 

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